Rechtsinfos
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erstellt am 06.06.2013

§22 sgb II, wohnungen vorab Umzug vor Angebot zur Übernahme bestätigen lassen. Muß noch geklärt werden.

Vertrag, Willenserklärung §117 BGB Abs. 1

Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

Mittellosigkeit

Reagiert das Jobcenter nicht, ist das Sozialgericht, Fachgerichtszentrum, Am Wall 198 Rechtsantragsstelle zuständig. Geöffnet von 09:00 bis 12:00 Uhr und stellt einen

"Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung" und die Sache ist in max. 4 Wochen geklärt.

Sozialrecht ist in Rechtsfragen der Grundsicherung (SGB II, SGB XII) kostenlos. Das Sozialgericht muss Aufklärung von Amts wegen betreiben.

Sanktionen sind entsprechend Urteil vom BVerfG, 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09 vom 9.2.2010, Absatz-Nr. (1 - 220), -in dem es laut Richterspruch hieß, "der Hartz4 Regelsatz ist nicht Verfassungskonform." (Nachlesbar unter der Bundesverfassungsgerichtsseite.) In Verbindung also mit dem Grundsatzurteil vom 12. Nov. 2013, aufgrund des Urteils vom 09.02.2010, 1 BvL 1/09 - 1 BvL 3/09 - 1 BvL 4/09, dürfen nun also keinerlei Sanktionen mehr ausgesprochen werden. Wo dies dennoch passiert - bitte melden.

Nun kann es wohl kaum sein, weil der Satz zu hoch ist - dann hätte sich wohl kaum wer beschwert und wäre der Satz bei tausend €, hätte der Richterspruch sich anders gelautet. Somit kann man schlußfolgern, das er als zu niedrig moniert wurde. Doch das darf ein Gericht nicht sagen - da sie kein Gesetze machen, sondern sich nur daran halten dürfen. Aber der Regierung sagen, das, oder wenn ein Gesetz nicht der Verfassung entspricht - was damit getan wurde. Wenn also nun der RS allgemein schon nicht V.konform ist, wie kann es dann so sein, wenn der schon nicht V.konforme RS dann auch noch sanktioniert werden soll ? Herr Boes wurde nun zum 01.11.2012 mit 90% sanktioniert, was ihn nun den Klageweg frei macht, das dagegen geklagt werden kann. Wer sonst sanktioniert werden soll - bitte melden. Wir werden es rückgängig machen lassen.

§ 240 Nötigung Quelle Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz